Gesetze / Gesamtbeitragsverordnung
GesamtBeitrV 1998§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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